Rechtliches
Opferhilfegesetz OHG
Das Opferhilfegesetz (in Kraft seit 1993) regelt die Rechte von Opfern von Gewalttaten und verpflichtet die Kantone, entsprechende Beratungsstellen anzubieten. Anspruch auf Opferhilfe haben Personen, die durch eine Straftat körperlich, sexuell oder psychisch unmittelbar beeinträchtigt worden sind.
Opfer von Gewalttaten haben
• Anspruch auf Beratung und Betreuung nach der Straftat
• besondere Rechte im Strafverfahren
• Anspruch auf finanzielle Hilfe unter bestimmten Voraussetzungen
• unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, innerhalb von fünf Jahren seit der letzten Tat oder zwei Jahren nach rechtsgültigem Urteil einen Antrag auf finanzielle Entschädigung und Genugtuung zu stellen
Anspruch auf Beratung und Betreuung
Opfer von Gewalt und deren Angehörige haben in der Schweiz das Recht auf kostenlose und vertrauliche Beratung von einer Opferhilfe-Beratungsstelle, unabhängig davon, ob die Straftat angezeigt wurde oder nicht. Bei Bedarf wird therapeutische Hilfe vermittelt und finanziert.
Wird ein Strafverfahren durchgeführt, so haben Opfer und Angehörige folgende Verfahrensrechte:
Informationsrechte
• Orientierung über wichtige Verfahrensentscheide wie Anordnung und Aufhebung der Untersuchungshaft
Schutzrechte
• Recht auf Vermeidung der Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person
• Möglichkeit, sich von einer Vertrauensperson an Befragungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden begleiten zu lassen
• Opfer von Sexualdelikten haben das Recht, die Antwort auf Fragen zur Intimsphäre zu verweigern und zu beantragen, dass die Einvernahme durch eine Person des selben Geschlechts erfolgt
Beteiligungsrechte
• Recht, Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) gegen die beschuldigte Person geltend zu machen
Die Beteiligungsrechte setzen voraus, dass das Opfer gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen (Privatklägerschaft/Zivilklägerschaft)
Anspruch auf Finanzielle Hilfe
Unter bestimmten Voraussetzungen können im Zusammenhang mit der Straftat entstandene Kosten von der Opferhilfe übernommen werden. Diese Kostenbeiträge sind subsidiär und decken keine Sachschäden.
Wir beraten und helfen bei Fragen rund um das Opferhilfegesetz und vermitteln, wenn nötig Fachleute (Anwält*innen).
Gewaltschutzgesetz GSG
Das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich schützt Personen, die in einer familiären oder partnerschaftlichen Beziehung Gewalt erleben oder bedroht werden.
Auch Personen, die von Stalking durch den (Ex-)Partner*innen bedroht sind, werden durch dieses Gesetz geschützt. Ein gemeinsamer Haushalt ist keine Voraussetzung für Gewaltschutz-Massnahmen.
Folgende Schutzmassnahmen können für die Dauer von 14 Tagen sofort von der Polizei verfügt werden:
• Wegweisung: Die gewaltausübende Person wird aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen.
• Betretverbot (Rayonverbot): Die gewaltausübende Person darf sich in bestimmten Gebieten nicht mehr aufhalten (in den umliegenden Strassen der Wohnung, des Arbeitsortes oder der Schule der gefährdeten Person/Personen)
• Kontaktverbot: Der gewaltausübenden Person ist es verboten, die gefährdete Person zu kontaktieren, auch nicht über Drittpersonen.
Diese Schutzmassnahmen können mit einem begründeten Gesuch ans Bezirksgericht innerhalb einer achttägigen Frist um weitere drei Monate verlängert werden.
Wir beraten und unterstützen Sie gerne dabei.
Information: Häusliche Gewalt - Polizeiliche Schutzmassnahmen
Strafgesetz / Strafprozessordnung StGB / StPO
Die meisten Gewalthandlungen in Ehe und Partnerschaft verstossen gegen das Strafgesetz. Je nach Schwere des Delikts handelt es sich um Übertretungen, Vergehen oder Verbrechen. Die Einordnung eines Delikts durch die Untersuchungsbehörde ist von grosser Bedeutung, zieht sie doch unterschiedliche Strafandrohungen nach sich. Die Skala reicht von einer Busse bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Antrags- und Offizialdelikten. Antragsdelikte sind Übertretungen und Vergehen; Offizialdelikte Vergehen oder Verbrechen.
Beispiele für Antragsdelikte sind Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Beleidigungen etc. Antragsdelikte werden von den Behörden nur verfolgt, wenn die geschädigte Person ausdrücklich den Willen zur Strafverfolgung bekundet, indem sie einen Strafantrag unterschreibt. Die Anzeige eines solchen Delikts bei der Polizei ist noch kein Strafantrag. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Tat gestellt werden. Er kann auch wieder zurückgezogen werden.
Offizialdelikte – wie beispielsweise schwere Körperverletzung, Nötigung, Drohung im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung – hingegen werden verfolgt, sobald eine Behörde, ein Amt Kenntnis davon hat. Dies geschieht unabhängig vom Willen der geschädigten Person / des Opfers.
Die Strafuntersuchung bei Vergehen und Verbrechen führt die Staatsanwaltschaft. In der Regel werden Beschuldigte und Geschädigte beziehungsweise Opfer persönlich befragt.
Handelt es sich bei den angezeigten Delikten lediglich um Übertretungen so ist das Statthalteramt oder das Polizeirichteramt für das Verfahren zuständig. Dieses entscheidet aufgrund der Akten meist ohne Einvernahme der beteiligten Personen. Als Sanktion kann es nur Bussen verhängen. Gegen den Entscheid kann innerhalb einer bestimmten Frist ein Rechtsmittel erhoben werden.
Im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt kann das Opfer einen Antrag auf provisorische Sistierung, d.h. Einstellung des Strafverfahrens stellen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie dem entsprechenden Wunsch des Opfers nachkommt, wenn sie sich vergewissert hat, dass dieser Wunsch freiwillig und ohne Druck zustande gekommen ist. Das Opfer der Straftat kann innerhalb der sechsmonatigen Frist die Sistierung jederzeit widerrufen. Vor Ende der Sistierung nimmt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Beurteilung vor. Hat sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt.
Strafverfahren / Konstituierung als PrivatklägerIn/ZivilklägerIn
Ein Strafverfahren lässt sich in vier Bereiche aufteilen, die zeitlich aufeinander folgen und unterschiedliche Zuständigkeiten aufweisen.
Zunächst erfährt in der Regel die Polizei von einem Gesetzesverstoss, sei es direkt von der geschädigten Person (Opfer) oder auch über Drittpersonen. Ihre Aufgabe ist in erster Linie die Gefahrenabwehr (siehe z.B. Gewaltschutzgesetz).
Die eigentliche Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgt durch eine Strafanzeige und/oder einen Strafantrag oder durch direkte Wahrnehmung der Polizei (siehe Antrags- und Offizialdelikte).
Polizei und Staatsanwaltschaft sind dann für das sogenannte Vorverfahren zuständig. Im Rahmen dieses Vorverfahrens, spätestens jedoch vor dessen Abschluss, müssen sich geschädigte Personen/Opfer als PrivatklägerIn/ZivilklägerIn konstituieren, wollen sie von allen Rechten Gebrauch machen (siehe Opferhilfegesetz). Die erste Einvernahme des Opfers erfolgt ebenfalls innerhalb des Vorverfahrens.
Der Abschluss des Vorverfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann auf drei Arten erfolgen:
• durch einen Strafbefehl, d.h. eine Verfügung, die einem Urteil gleichkommt
• durch Anklageerhebung beim Bezirksgericht
• durch die Einstellung des Verfahrens
Erfolgt eine Anklageerhebung, findet ein Prozess vor dem Bezirksgericht statt. Die geschädigte Person/das Opfer kann als Zeuge oder Auskunftsperson vorgeladen werden.
Das Urteil des Bezirksgerichts kann beim Obergericht beziehungsweise letztinstanzlich beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden.
Wir unterstützen bei der Entscheidungsfindung, beraten bei Fragen rund um das Strafrecht und das Strafprozessrecht und vermitteln, wenn nötig Fachleute.
Strafprozessordung
Zivilrecht Trennung Scheidung
Wenn es in einer Ehe oder in einer registrierten Partnerschaft zu Konflikten kommt, die das Paar nicht mehr lösen kann, ist oft die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts durch das Gericht die einzige Möglichkeit. Dies kann durch Trennung (Eheschutzverfahren) oder Scheidung erfolgen.
Trennung
Ist sich das Paar über die Trennung und die damit verbundenen Folgen einig, so ist in der Regel keine richterliche Trennung notwendig.
Gerichtliche Trennung (Eheschutzverfahren) Art. 175/176 ZGB
In Fällen häuslicher Gewalt ist eine gerichtliche Trennung aber oft erforderlich, weil das Paar nicht mehr in der Lage ist, die Trennungsfolgen selber zu regeln. Im sogenannten Eheschutzverfahren trifft das zuständige Einzelgericht (Bezirksgericht) folgende Massnahmen:
• Getrenntleben
• Zuteilung der ehelichen Wohnung und des Hausrats
• Zuteilung der Obhut über die Kinder
• Regelung des Besuchsrechts
• Unterhaltsregelung (Alimente) & ggf. nachehelicher Unterhalt für Ehepartner*in
• Anordnung der Gütertrennung
Scheidung
Eine Scheidung erfolgt entweder auf gemeinsames Begehren oder gestützt auf eine Scheidungsklage.
Scheidung auf gemeinsames Begehren
Wenn beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden sind, können sie beim Einzelgericht am Wohnort eines Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen. Das Gericht hört beide Parteien zum eingereichten Scheidungsbegehren an, genehmigt die vereinbarten Regelungen, und/oder versucht, eine Einigung über strittige Punkte zu erzielen.
Scheidungsklage
Wenn nur der eine Ehegatte die Scheidung will, muss sie/er eine Klage beim Einzelgericht am Wohnort eines Ehegatten einreichen.
Zweijährige Trennungsdauer
Die Scheidungsklage ist nach einer zweijährigen Trennungsdauer möglich, vor Ablauf dieser zweijährigen Frist nur unter sehr erschwerten Voraussetzungen.
Wir beraten und unterstützen bei Fragen rund um Trennung und Scheidung und vermitteln wenn nötig Fachleute.
Gerichte Kanton Zürich
Merkblätter Trennung/Scheidung
Zivilgesetzbuch
Zivilrechtl. Schutzmassnahmen: Persönlichkeitsschutz (Art. 28b ZGB)
Gegen Gewalt, Drohungen und Stalking können auch zivilrechtliche Gewaltschutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB angeordnet werden, die im Gegensatz zu den Gewaltschutzmassnahmen von Gesetzes wegen zeitlich nicht begrenzt sind.
Diese persönlichkeitsrechtlichen Schutzmassnahmen sind z.B. die Anordnung eines Annäherungs-, eines Orts- oder Kontaktaufnahmeverbots.
Die Festlegung der Dauer obliegt dem Gericht (mehrere Monate oder auch ein Jahr und mehr). Die Massnahmen können mit einer Bussenandrohung nach Art.292 StGB im Falle der Nichteinhaltung verbunden werden.
Zivilrechtlicher Schutz nach Art. 28b ZGB setzt einen Antrag der betroffenen Person voraus. Gewalt, Bedrohung oder Stalking müssen glaubhaft gemacht werden.
Das Verfahren ist für die klagende Partei kostenlos.
Zivilrechtlicher Gewaltschutz kann auch im Eheschutz-, Scheidungs- und Partnerschaftsauflösungsverfahren geltend gemacht werden.
Leben die klagende und verletzende Person in einer Wohnung kann beantragt werden, dass die verletzende Person die Wohnung für eine bestimmte Zeit verlässt. Eine einmalige Verlängerung ist möglich (Art. 28b Abs. 2.)
Das Gericht kann der klagenden Person mit Einverständnis des Vermieters den Mietvertrag allein übertragen (Art. 28.b Abs.2 Ziff. 2.)
Wir beraten und unterstützen auch bei Fragen rund um persönlichkeitsrechtliche Schutzmassnahmen und vermitteln bei Bedarf Fachleute.
Zivilgesetzbuch
Ausländerrecht AIG
Das Ausländerrecht regelt den Aufenthalt und Verbleib von Migrant*innen in der Schweiz und hat Auswirkungen auf Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind.
Bürger*innen aus EU- und EFTA-Staaten haben grundsätzlich bessere Voraussetzungen für den Aufenthalt und den Verbleib in der Schweiz als Migrant*innen aus anderen Ländern. Deren Aufenthalt ist häufig an das Zusammenleben mit dem Ehemann gebunden.
Will sich eine Person mit Aufenthaltsstatus B trennen oder scheiden lassen und hat die Ehe weniger als drei Jahre gedauert, besteht das grosse Risiko, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wird.
Nur das Vorliegen eines „Härtefalls“ nach Art. 50b AIG kann bewirken, dass die Aufenthaltsbewilligung wieder erteilt wird. Voraussetzung dafür ist massive eheliche Gewalt und/oder eine schwierige beziehungsweise stark gefährdete Wiedereingliederung im Herkunftsland.
Hat die Ehe zwischen drei und fünf Jahren gedauert, so ist entscheidend wie die Erfüllung der Integrationskriterien eingestuft wird. Die Integrationskriterien sind im
Ausländerrecht in Artikel 58 a Abs.1 festgehalten. Es gibt keine generell verbindliche Richtlinie wie dies beurteilt wird. Es handelt sich immer um eine Prüfung des Einzelfalls. Sprachkenntnisse und die Fähigkeit, längerfristig ohne staatliche finanzielle Hilfe für den Lebensunterhalt zu sorgen, sind wichtige Kriterien um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen und zu behalten.
Dies gilt, sofern kein Härtefall – siehe oben - vorliegt.
Wir beraten und unterstützen Sie bei aufenthaltsrechtlichen Fragen oder vermitteln an spezialisierte Stellen.
Gleichstellungsgesetz GIG sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Das Schweizerische Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) verbietet jede Art der Diskriminierung von Frauen oder Männern im Bereich der unselbstständigen Erwerbsarbeit.
Auch die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wird als Diskriminierung verboten (Art.4 GlG).
Wer eine Person am Arbeitsplatz belästigt, wer andere mit Worten, Gesten oder Taten demütigt, z.B. anzügliche Bemerkungen und sexistische «Witze», unerwünschte Körperkontakte und Berührungen, aber auch Vorzeigen, Aufhängen, Auflegen und Verschicken von pornografischem Material, verletzt damit geltendes Recht.
Verschiedene rechtliche Erlasse verpflichten die Arbeitgeber*innen, im Unternehmen dafür zu sorgen, dass es gar nicht so weit kommt. Arbeitgeber*innen sind verpflichtet die Persönlichkeit und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen und präventiv ein gutes Arbeitsumfeld zu schaffen.
Sexuelle Belästigungen müssen also nicht hingenommen werden, sondern es ist möglich, sich dagegen zu wehren.
Wir beraten und unterstützen bezüglich Einschätzung, Vorgehen und Verarbeitung und vermitteln, wenn nötig Fachleute.
Gleichstellungsgesetz